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   BPatG, 06.12.2021 - 4 Ni 10/21 (EP)   

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BPatG, 06.12.2021 - 4 Ni 10/21 (EP) (https://dejure.org/2021,57903)
BPatG, Entscheidung vom 06.12.2021 - 4 Ni 10/21 (EP) (https://dejure.org/2021,57903)
BPatG, Entscheidung vom 06. Dezember 2021 - 4 Ni 10/21 (EP) (https://dejure.org/2021,57903)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art II § 6 Abs 1 Nr 2 IntPatÜbkG, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk
    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Verfahren und Einrichtung zur Schätzung der Tonalität eines Schallsignals" - teilweise Nichtigkeit - Zur Frage der Patentfähigkeit und Ausführbarkeit

  • rewis.io

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Verfahren und Einrichtung zur Schätzung der Tonalität eines Schallsignals" - teilweise Nichtigkeit - Zur Frage der Patentfähigkeit und Ausführbarkeit

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 02.03.1999 - X ZR 85/96

    Spannschraube

    Auszug aus BPatG, 06.12.2021 - 4 Ni 10/21
    Das Streitpatent bildet hier sein eigenes Lexikon (BGH, Urteil vom 2. März 1999 - X ZR 85/96 - Spannschraube).
  • BGH, 27.10.2015 - X ZR 11/13

    Fugenband - Patentnichtigkeitssache betreffend ein Europäisches Patent:

    Auszug aus BPatG, 06.12.2021 - 4 Ni 10/21
    Abgesehen davon, dass das Merkmal 2.2.3 Hi1 im Wesentlichen dem Merkmal 2.2.3 des erteilten Anspruchs 2 entspricht und daher eine Prüfung auf "Klarheit" nach Art. 84 nicht möglich ist (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 - X ZR 11/13 - Fugenband), trifft die Behauptung der Klägerin nicht zu.
  • LG München I, 19.04.2023 - 21 O 1890/22

    Abgrenzung zwischen Zugangsverweigerung und Preismissbrauch

    Das Bundespatentgericht hat das Klagepatent in dem Verfahren 4 Ni 10/21 zwischen der hiesigen Klägerin als Nichtigkeitsbeklagten und einer dritten Partei als Nichtigkeitsklägerin mit Urteil vom 06.12.2021 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeschränkt aufrechterhalten (Anlage WKS 4).

    hilfsweise die Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Bundespatentgerichts über die am 19.08.2022 von der Beklagten zu 2) gegen das Klagepatent eingereichte Nichtigkeitsklage, und bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichts in dem Berufungsverfahren gegen das Urteil des Patentgerichts in der Sache 4 Ni 10/21 (WKS4);.

    Soweit die Beklagtenseite sich mit Schriftsatz vom 18.01.2023 auf die Berufungsbegründung in der Sache 4 Ni 10/21 gegen das Urteil WKS4 bezieht und sich den Vortrag der dortigen Berufungsklägerin zu eigen macht, setzt die Beklagtenseite (mit der Berufungsklägerin, VP3 Rn.176-200) lediglich ihre eigene Auffassung an die Stelle des Patentgerichts.

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